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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Holland Shielding Systems BV
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Holland Shielding Systems BV
Eingetragen im Register der Industrie- und Handelskammer Rotterdam, Niederlande, unter der Nummer 23057218
1. Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen HOLLAND SHIELDING SYSTEMS BV und ihren Kunden sowie für alle Angebote und Bestellungen des Kunden unter Ausschluss jeglicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichungen von der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden schriftlich bestätigt wurden. Mit Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Dies gilt auch für alle weiteren Bestellungen des Kunden, ob mündlich, telefonisch, per Fax oder auf anderem Wege, die daher keiner schriftlichen Bestätigung durch uns bedürfen.
2. Angebote
- Jedes Angebot gilt unverändert für die im Angebot angegebene Frist; ist keine Frist angegeben, ist das Angebot unverbindlich.
- Alle Preislisten, Broschüren und sonstigen Angebotsunterlagen sind so genau wie möglich. Diese Angaben sind für uns jedoch nur dann verbindlich, wenn sie uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Wir sind nicht verpflichtet, detaillierte Informationen bereitzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Sämtliche Broschüren, Preislisten und alle technischen Informationen, die diesen Unterlagen beigefügt sind, wie Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster usw., sowie alle anderen schriftlichen Dokumente, die dem Angebot beigefügt sind, bleiben ausdrücklich unser geistiges Eigentum. Ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, diese Informationen zu kopieren. Die Nutzung dieser Informationen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch durch den Kunden im Rahmen dieses Angebots und der gegebenenfalls erteilten Bestellung gestattet. Auf unser erstes Verlangen und falls der Kunde innerhalb der Angebotsfrist keinen Vertrag abschließt oder das Angebot widerruft, sind sämtliche Informationen unverzüglich an uns zurückzugeben.
- Falls keine Einigung zustande kommt, sind wir berechtigt, der anderen Partei sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen, die durch die Erstellung eines komplizierten Angebots entstanden sind.
- Die angegebenen Preise gelten nur für die angegebenen Mengen.
3. Die Vereinbarung
- Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung ausdrücklich schriftlich angenommen und/oder bestätigt haben. Bei einem verbindlichen Angebot tritt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Kunden in Kraft. Die Auftragsbestätigung bzw. das verbindliche Angebot gelten als vollständige und korrekte Darstellung des Vertrags.
- Alle später vorgenommenen Ergänzungen und/oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von uns oder unseren Mitarbeitern, Vertretern, Beauftragten oder sonstigen Vermittlern sind nur dann verbindlich, wenn sie in unserem Namen von einer dazu befugten Person schriftlich bestätigt wurden.
- Falls aufgrund der Art und des Umfangs der Lieferungen oder Arbeiten kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung ebenfalls als Auftragsbestätigung und stellt die Vereinbarung korrekt und vollständig dar.
- Jeder Vertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass der Kunde über ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt, um seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.
- Nach Abschluss des Vertrags und vor jeglicher (weiteren) Leistungserbringung sind wir berechtigt, vom Kunden eine Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl finanzielle als auch sonstige Verpflichtungen erfüllt werden.
- Wir sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags weitere Dritte hinzuzuziehen. Soweit möglich, werden wir uns diesbezüglich mit dem Kunden abstimmen.
4. Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen
- Dies umfasst alle Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen, sowie alle unvorhergesehenen Ereignisse, aufgrund derer die Vertragserfüllung durch uns für den Kunden nicht mehr zumutbar ist. Zu den Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, gehören insbesondere: Streiks, übermäßige Personalausfälle durch Krankheit oder unentschuldigtes Fehlen, Transportprobleme, unzureichende Rohstoff- und/oder Teileversorgung, Feuer, staatliche Maßnahmen, einschließlich Import- und Exportverbote, Quotenbeschränkungen, Betriebsunterbrechungen bei Lieferanten und Subunternehmern sowie deren Nichterfüllung, aufgrund derer wir unsere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht (mehr) erfüllen können.
- Falls es sich unserer Ansicht nach bei dem außerhalb unserer Kontrolle liegenden Umstand um einen vorübergehenden Umstand handelt, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages bis zum Ende des Umstands auszusetzen.
- Sollte sich der Umstand, der außerhalb unserer Kontrolle liegt, unserer Ansicht nach als dauerhaft erweisen, können die Parteien eine Vereinbarung über die Auflösung des Vertrags und die sich daraus ergebenden Folgen treffen. Wir haften in keinem Fall für Entschädigungen jeglicher Art.
- Wir sind berechtigt, die Bezahlung der im Rahmen des betreffenden Vertrags geleisteten Arbeiten zu verlangen, bevor der Umstand, der außerhalb unserer Kontrolle lag und zu diesem Umstand geführt hat, erkennbar wurde.
5. Preise
- Alle angegebenen Preise sind freibleibend, es sei denn, es gelten die Bedingungen eines verbindlichen Angebots.
- Sofern nicht anders angegeben, gelten folgende Preise:
- Basierend auf dem Niveau der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und staatlichen Gebühren, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten, die am Tag des Angebots und/oder der Bestellung galten;
- Die Lieferung erfolgt frachtfrei an den Kunden oder an einen anderen vom Kunden angegebenen Bestimmungsort in den Niederlanden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6.3;
- Ausgenommen Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben;
- Basierend auf der Lieferung ab Werk/Lager für Bestellungen außerhalb der Niederlande;
- Ausgenommen sind die Kosten für Installation und Inbetriebnahme, sofern nicht anders angegeben; in diesem Fall werden diese Kosten gesondert ausgewiesen.
- Ausgenommen sind die Kosten für Sonderverpackungen;
- Die Preise sind in Euro angegeben und unterliegen dem Recht auf Anpassung aufgrund von Wechselkursänderungen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Mindestwert pro Bestellposition 5,00 EUR netto und der Mindestbestellwert 35,00 EUR netto.
- Im Falle einer Erhöhung der Kostenfaktoren sind wir berechtigt, den Auftragspreis entsprechend anzupassen, vorbehaltlich etwaiger diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen.
6. Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Transport
- Falls der Kunde keine weiteren Anweisungen erteilt hat, bestimmen wir Transportart, Versand, Verpackung etc. nach bestem Wissen und Gewissen. Besondere Wünsche des Kunden bezüglich Verpackung und/oder Transport, einschließlich der Warenbewegung innerhalb des Betriebsgeländes, werden nur gegen Übernahme der anfallenden Kosten umgesetzt.
- Die Waren werden grundsätzlich auf unser Risiko transportiert, mit Ausnahme von Sendungen außerhalb der Niederlande. Wir behalten uns das Recht vor, einen Versicherungszuschlag zu erheben.
- Für Bestellungen sind wir berechtigt, die Kosten für Fracht und Bearbeitung in Rechnung zu stellen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn kein Verhältnis zwischen den Frachtkosten und dem Warenwert besteht (etwa bei sehr sperrigen oder besonders zerbrechlichen Gütern, die eine Spezialverpackung erfordern), sind wir berechtigt, die tatsächlichen Fracht- und Bearbeitungskosten zu berechnen.
7. Lieferung und Lieferbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frachtfrei bis zum Firmensitz des Kunden oder einem anderen vom Kunden angegebenen Bestimmungsort in den Niederlanden. Lieferungen außerhalb der Niederlande erfolgen ab Werk/Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Die vereinbarte Liefer- bzw. Installationsfrist beginnt mit dem Tag, an dem uns alle erforderlichen Informationen und Dokumente vorliegen. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 16 gilt der Zeitpunkt der Entladung (tatsächliche Übergabe) als Lieferzeitpunkt. Die Gefahr für die Ware geht dann auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Ware von uns installiert und/oder in Betrieb genommen wird. Für Lieferungen außerhalb der Niederlande gelten die gewählten Incoterms (jeweils in der jeweils gültigen Fassung).
- Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware und/oder die Verpackung innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung auf Fehlmengen oder Beschädigungen zu prüfen oder diese Prüfung innerhalb von 10 Tagen nach unserer Benachrichtigung über die Verfügbarkeit der Ware durchzuführen. Der Kunde muss uns etwaige Fehlmengen und/oder Beschädigungen innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung melden. Andernfalls können wir diesbezügliche Reklamationen nicht bearbeiten.
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, die gegebenenfalls separat in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall ist der Kunde zur Zahlung gemäß Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Falls die Ware auf Anweisung des Kunden geprüft werden soll, gilt sie – abweichend von Artikel 7 Absatz 2 – als geliefert, sobald die Ware oder wesentliche Teile davon beim jeweiligen Hersteller (Drittanbieter oder HOLLAND SHIELDING SYSTEMS BV) zur Prüfung/Inspektion bereitstehen und der Kunde schriftlich darüber informiert wurde. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde das Risiko für die Ware, auch wenn der Transport durch uns noch erfolgt.
- Falls die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung abgenommen wird oder, im Falle von Abholverträgen, der Kunde die vereinbarte Abholfrist nicht einhält, sind wir berechtigt, die betreffende Ware in Rechnung zu stellen und diese ab diesem Zeitpunkt vollständig auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern.
- Vereinbarte Lieferzeiten sind stets Richtwerte. Im Falle einer verspäteten Lieferung hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen. Erfolgt die Lieferung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns hierfür ein Schadensersatzanspruch jeglicher Art entsteht. Die 14-Tage-Frist gilt nicht für speziell bestellte Produkte mit langer Lieferzeit, besonderen Anwendungsbereichen oder erforderlichen Prüfungen. In diesen Fällen gilt eine zusätzliche Frist, die der Komplexität und den Lieferbedingungen dieser Produkte angemessen ist.
8. Annahme, Prüfung und Reklamationen
- Sollte der Kunde uns nicht innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung und/oder Installation der Ware eine schriftliche Mängelrüge übermitteln, die nicht unter Artikel 7 Ziffer 3 fällt, gilt die Ware als abgenommen. Im Falle einer Reklamation muss der Kunde die Ware bis zu unserer Prüfung der Reklamation unverändert lassen.
- Wurde vereinbart, dass der Kunde die Ware im Werk oder in unseren Räumlichkeiten prüft oder prüfen lässt, und hat er dieses Recht nicht innerhalb von 10 Tagen nach Benachrichtigung über die Prüfungsmöglichkeit ausgeübt, gilt die Ware als endgültig abgenommen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für die Prüfung, die Bescheinigung und die Zertifizierung.
- Etwaige Ansprüche wegen sichtbarer Mängel sind unverzüglich während der Prüfung oder Inspektion im Werk des betreffenden Lieferanten oder in unseren Räumlichkeiten geltend zu machen, oder, falls keine Prüfung oder Inspektion stattfindet, innerhalb der in Artikel 7.3 genannten Frist.
- Zurückgesendete Waren werden von uns nur unter folgenden Bedingungen akzeptiert:
- Wir haben unsere vorherige Zustimmung schriftlich erteilt;
- Die Rücksendung der Ware erfolgt frachtfrei, sofern nichts anderes vereinbart wurde;
- Bei den Waren handelt es sich um Lagerware oder Standardmaterialien;
- Die Ware wurde nicht vor mehr als 6 Wochen geliefert, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
9. Produkt- und Mengentoleranzen
- Für geringfügige Farbunterschiede übernehmen wir keine Haftung. Daraus leitet der Kunde kein Recht zur Annahmeverweigerung ab.
- Bei bestimmten Produkten aus unserem Sortiment behalten wir uns das Recht vor, bis zu 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern.
- Bei Produkten, für die die Wandstärke, die Blechdicke oder das Gewicht in Gramm angegeben wurden, ist eine Toleranz von bis zu 10 % nach oben oder unten zulässig.
- Hinsichtlich der Toleranzen für Abweichungen bei Abmessungen und/oder Härte verweisen wir auf die für die betreffenden Produkte festgelegten internationalen Normen, sofern das Angebot nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Normen abweicht und keine besondere Spezifikation schriftlich vereinbart wurde.
- Alle Teile, die uns vom Kunden oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt und an dem von uns herzustellenden Produkt verbaut werden sollen, müssen uns in der benötigten Menge zuzüglich eines Aufschlags von 10 % (sofern kein anderer Prozentsatz vereinbart wurde) fristgerecht, frachtfrei und lieferfrei geliefert werden. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die uns auf diese Weise zur Verfügung gestellten Teile oder sonstigen Waren sowie für deren Qualität und einwandfreie Verwendbarkeit. Wir gehen ohne weitere Prüfung davon aus, dass diese Teile in ihrer jetzigen Form an dem auftragsgemäß herzustellenden Produkt verwendet werden können.
10. Formen, Schablonen, Stanzformen und andere Werkzeuge
- Formen, Schablonen, Stanzformen und sonstige Werkzeuge (nachfolgend „Formen“ genannt), die von uns oder ganz oder teilweise nach unseren Anweisungen hergestellt wurden und für die unser Kunde die vereinbarten Kosten entrichtet hat, bleiben unser Eigentum. Wir bewahren diese Formen für unseren Kunden bis drei Jahre nach Lieferung der letzten Bestellung auf. Danach erlischt unsere Aufbewahrungspflicht, und wir sind berechtigt, die Formen nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Benachrichtigung unseres Kunden zu vernichten, ohne dass uns hierfür ein Schadensersatzanspruch zusteht.
- Falls wir für die Herstellung von Formen etc. verantwortlich sind, dürfen wir mit der Produktion erst beginnen, nachdem unser Kunde seinen vereinbarten Kostenanteil bezahlt hat. Ebenso dürfen wir mit Verbesserungen, Änderungen oder Reparaturen an Formen etc. erst beginnen, nachdem unser Kunde die gegebenenfalls erforderlichen, geschätzten Kosten hierfür beglichen hat. Falls für die vereinbarten Arbeiten kein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, hat uns der Kunde auf unser erstes Aufforderungsschreiben einen angemessenen Betrag für die entstandenen Kosten zu erstatten.
- Falls unser Kunde die Formen usw. liefert, müssen wir diese Formen usw. erst zurückgeben, nachdem unsere Forderung gegen den Kunden in Bezug auf geleistete Arbeit, gelieferte Waren oder aus irgendeinem anderen Grund beglichen ist.
- Wir haften für den Verlust oder die Beschädigung von Formen etc. nur, wenn dieser Verlust oder diese Beschädigung auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Verwendung unsererseits zurückzuführen ist. In diesen Fällen werden wir nach unserer Wahl Reparaturen durchführen oder neue Formen etc. liefern. Wir übernehmen keine weiteren Verpflichtungen und haften nicht für die Zahlung von Schadensersatz.
- Sofern wir in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung die Anzahl der Stempel bzw. Produkte angegeben haben, für die Formen etc. üblicherweise verwendet werden können, gelten die Formen etc. nach Erreichen dieser Stempel- bzw. Produktanzahl als für die weitere Produktion ungeeignet. Ist dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht angegeben, benachrichtigen wir den Kunden unverzüglich, sobald sich herausstellt, dass Formen etc. für eine wirtschaftlich rentable Produktion nicht mehr geeignet sind. In diesem Fall teilen wir dem Kunden auch die Kosten für Reparaturen und/oder die Herstellung einer neuen Form mit. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Produktion sollte auch die technologischen Entwicklungen und die Anpassung des Unternehmens an diese Entwicklungen berücksichtigen, sowohl hinsichtlich des Produktionsvolumens als auch des damit verbundenen Arbeitsaufwands. Solange die Formen usw. gemäß den oben genannten Standards noch für die Produktion geeignet sind und von uns aufbewahrt werden, tragen wir die Instandhaltungskosten dieser Formen usw. für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der ersten Verwendung, sofern regelmäßig Folgeaufträge für die mit diesen Formen usw. herzustellenden Produkte eingehen. Wir können Formen usw., die nicht mehr als produktionsgeeignet gelten, vernichten, ohne dem Kunden diesbezüglich eine Entschädigung zu leisten.
11. Rechte an geistigem Eigentum
- Im Falle der Herstellung von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Anweisungen im weitesten Sinne, die wir von unserem Kunden oder über unseren Kunden von Dritten erhalten, garantiert unser Kunde uneingeschränkt, dass die Herstellung und/oder Lieferung dieser Artikel keine Verletzung von Patenten, Marken, Nutzungsrechten, Handelsmodellen oder sonstigen Rechten Dritter darstellt, und stellt uns von allen möglichen Ansprüchen frei.
- Sollte ein Dritter aufgrund eines angeblichen Rechts Einspruch gegen die Produktion und/oder Lieferung erheben, sind wir allein aufgrund dieses Vertrags berechtigt, die Produktion und/oder Lieferung unverzüglich einzustellen und Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen. Unsere Rechte auf weitere Schadensersatzansprüche gegen unseren Kunden bleiben hiervon unberührt. Wir haften unserem Kunden gegenüber nicht für etwaige Schadensersatzleistungen. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über alle uns von Dritten gegen die Produktion und/oder Lieferung des betreffenden Artikels erhobenen Einwände zu informieren.
12. Garantie und Service
- Mängel an gelieferten, für den Langzeitgebrauch bestimmten Waren können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung nach unserem Ermessen behoben oder durch eine Neulieferung ersetzt werden, sofern die Mängel unserer Ansicht nach oder nach Ansicht des Herstellers auf Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind und die Waren dadurch für den Kunden bestimmungsgemäß unbrauchbar sind. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Verbrauchsmaterialien wie Dichtungen und Schläuche.
- Der Kunde muss die Mängel innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung oder dem Zeitpunkt, zu dem sie vernünftigerweise hätten festgestellt werden müssen, melden.
- Waren, die für Reparaturen und/oder Untersuchungen in Frage kommen, müssen frachtfrei an unsere Adresse gesendet werden. Sollten wir Reparaturen oder Untersuchungen außerhalb unserer Geschäftsräume durchführen müssen, sind wir berechtigt, dem Kunden die Reisekosten, Transportkosten und die Kosten der verwendeten Prüfgeräte in Rechnung zu stellen. Untersuchungen und Reparaturen erfolgen grundsätzlich in unseren Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Nur im Falle einer gesonderten Servicevereinbarung können diese Arbeiten auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden. Falls die zur Untersuchung oder Reparatur eingesandten Waren keine Mängel aufweisen, trägt der Kunde alle entstandenen Kosten.
- Sämtliche Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung erlöschen, wenn der Kunde die gelieferte Ware selbst verändert oder repariert oder diese Ware verändern oder reparieren lässt oder die gelieferte Ware nicht genau gemäß den beiliegenden Anweisungen verwendet oder die Ware auf sonstige Weise unsachgemäß oder für einen anderen als den ursprünglichen Zweck behandelt oder verwendet.
- Die Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Kunden befreit den Lieferanten von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.
- Abgesehen von der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 dieses Artikels haften wir nicht für Schadensersatz. Ebenso wenig haften wir für Schäden oder Verletzungen an Gegenständen oder Personen, die während der Arbeiten in den Räumlichkeiten des Kunden aufgrund der Verpflichtungen aus diesem Artikel entstehen.
13. Haftung
- Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen haften wir nicht für Schäden jeglicher Art, weder direkt noch indirekt, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Sachschäden oder Personenschäden, sowohl der anderen Vertragspartei als auch Dritter. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, uns alle Kosten, Schäden und Zinsen zu erstatten, die uns unmittelbar aus Ansprüchen Dritter gegen uns aufgrund von Ereignissen, Handlungen oder Fahrlässigkeit entstehen, für die wir der anderen Vertragspartei gemäß diesen Bedingungen nicht haften. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels haften wir in keinem Fall für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung der gelieferten Ware oder deren Verwendung für einen anderen als den objektiv geeigneten Zweck verursacht werden. Wir haften auch nicht für Schäden, die durch einen Mangel unseres Produkts verursacht werden, wenn:
- Wir haben das Produkt nicht auf den Markt gebracht;
- Angesichts der Umstände kann davon ausgegangen werden, dass der den Schaden verursachende Mangel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts durch uns noch nicht bestand oder dass dieser Mangel erst später aufgetreten ist;
- Unser Produkt wurde weder für Verkaufszwecke noch für irgendeine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt, noch wurde es im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit produziert oder vertrieben;
- Der Mangel resultiert daraus, dass das Produkt strengen staatlichen Vorschriften entspricht;
- Es war uns zum Zeitpunkt der Markteinführung des Produkts mit Hilfe des damaligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands nicht möglich, den Mangel festzustellen.
- Aus Sicht des Teileherstellers kann der Mangel entweder auf die Konstruktion des Produkts, zu dem das Teil gehört, oder auf die Anweisungen des Produktherstellers zurückgeführt werden.
- Unsere Haftung ist (auch) durch die maximale Deckungssumme unserer Produkt-, Gewinn- und Transportversicherungen begrenzt. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels ist der von uns dem anderen Vertragspartner verursachte Schaden (Gewinnausfall) stets auf den Nettorechnungswert des gelieferten Materials begrenzt. Eine schriftliche Ablehnung des geltend gemachten Schadens durch den betreffenden Versicherer gilt als endgültiger Beweis.
- Die Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistungs-/Schadenersatzpflichten und/oder die Zahlung des festgestellten Schadens durch uns oder unsere Versicherung(en) gelten als einziger und allgemeiner Schadensersatz. Im Übrigen stellt uns die Gegenpartei ausdrücklich und vollständig von allen weiteren Ansprüchen frei.
- Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden, die aus der Verletzung von Patenten, Lizenzen und/oder anderen Schutzrechten Dritter durch die Nutzung von Informationen entstehen, die vom Kunden oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden, wie beispielsweise Zeichnungen, Modelle usw. im weitesten Sinne. Sofern wir in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden oder in unserer Auftragsbestätigung auf technische, sicherheitsrelevante, qualitätsbezogene und/oder sonstige produktbezogene Bestimmungen verweisen, gelten diese als dem Kunden bekannt, es sei denn, er teilt uns unverzüglich das Gegenteil mit. Wir werden ihm dann die Einzelheiten dieser Bestimmungen mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Abnehmer jederzeit schriftlich über die vorgenannten Bestimmungen zu informieren.
- Falls wir bei der Installation und/oder Inbetriebnahme behilflich sind, obwohl dies nicht in der Bestellung vermerkt ist, erfolgt dies auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten und Risiko.
- Die bloße Annahme der gelieferten Ware durch oder im Namen der anderen Partei stellt uns von jeglichen Ansprüchen der anderen Partei und/oder Dritter auf Schadensersatz frei, unabhängig von der Ursache des Schadens, außer bei der Erfüllung von Verpflichtungen.
- Hinsichtlich der erteilten Beratung haften wir nur für üblicherweise vermeidbare und/oder vorhersehbare Mängel, jedoch maximal bis zur Höhe der vereinbarten Beratungsentschädigung.
- Sollten wir gezwungen sein, die Ware von einem anderen Lieferanten zu beziehen, so gelten die für die Transaktion geltenden (vertraglichen) Bestimmungen auch gegenüber dem anderen Lieferanten, sofern und soweit wir uns auf sie berufen können.
- Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und außer im Rahmen unserer Garantieverpflichtung haften wir niemals für Schäden des Kunden, einschließlich Folgeschäden, immaterieller Schäden, entgangenen Gewinns oder Umweltschäden oder Schäden aufgrund einer Haftung gegenüber Dritten.
14. Zahlung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung netto ohne Abzug oder Aufrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung auf ein von uns benanntes Bank- und/oder Girokonto zu leisten. Wir sind berechtigt, eine Kreditbeschränkungsgebühr zu erheben. Als Zahlungsdatum gilt das auf unseren Kontoauszügen ausgewiesene Transaktionsdatum. Bei Bestellungen über 54.378,00 EUR (ohne MwSt.) und sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, können wir die Zahlung des vereinbarten Preises in drei Raten verlangen.
- 40 % bei Auftragsannahme
- 40 % bei Versand der Ware an die angegebene Adresse
- 20 % innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Rate oder nach der Benachrichtigung über die Fertigstellung der Installation.
- Zahlt der Kunde nicht fristgerecht, ohne dass es einer Mahnung bedarf, so ist er verpflichtet, Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent über dem gesetzlichen Zinssatz pro Monat (+2,25 % jährlich) oder für einen angefangenen Monat, der als voller Monat gilt, auf den Rechnungsbetrag ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum sowie alle Kosten (mindestens +15 %), einschließlich der Rechtskosten, im Zusammenhang mit der Beitreibung des Vertragspreises zu zahlen.
- Jede Zahlung des Kunden dient zunächst der Begleichung der geschuldeten Zinsen und der uns entstandenen Inkasso- und/oder Verwaltungskosten und wird dann mit der ältesten noch offenen Forderung verrechnet.
- Für den Fall, dass der Kunde:
- wird für bankrott erklärt, geht er mit der Abtretung seines Vermögens fort, beantragt er einen Zahlungsaufschub oder wird sein gesamtes Vermögen oder ein Teil davon gepfändet;
- stirbt oder unter rechtliche Aufsicht gestellt wird;
- kommt einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Verpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen nicht nach;
- Zahlt den Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der vereinbarten Frist;
- beendet oder überträgt sein gesamtes Geschäft oder einen wesentlichen Teil davon, einschließlich der Übertragung seines Geschäfts auf ein neu zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen, oder ändert den Zweck seines Unternehmens;
- Wir sind allein aufgrund des Eintritts eines der oben genannten Ereignisse berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und die vollständige Zahlung aller vom Kunden für von uns erbrachte Arbeiten und/oder Lieferungen geschuldeten Beträge zu verlangen, ohne dass es einer Mahnung oder Benachrichtigung über den Zahlungsverzug bedarf; dies alles unbeschadet des Rechts auf Ersatz von Kosten, Verlusten oder Schäden und Zinsen.
15. Meldepflicht
- Falls der Kunde gesetzlich verpflichtet ist, nach Feststellung seiner Zahlungsunfähigkeit unverzüglich staatliche Stellen oder die zuständige Berufsgenossenschaft zu benachrichtigen, ist er verpflichtet, uns gleichzeitig und schriftlich zu benachrichtigen.
16. Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche von uns gelieferten Waren, einschließlich der von uns beim Kunden oder dessen Auftraggeber gemäß der Vereinbarung installierten Waren, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Kunden aus diesem Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag geschuldeten Beträge, einschließlich Zinsen und Kosten, unser Eigentum.
- Falls die gelieferten Waren beim Kunden oder von ihm selbst in seinen Räumlichkeiten weiterverarbeitet, verarbeitet oder vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an den daraus entstehenden neuen Waren bzw. an den mit den gelieferten Waren vermischten Waren im Wert der ursprünglich gelieferten Waren.
- Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware, solange sie nicht benutzt wird, getrennt von anderen Waren aufzubewahren, solange das Eigentum nicht übertragen wurde. Im Falle der Nichtzahlung eines fälligen Betrags, der Einstellung der Zahlung, der Beantragung eines Zahlungsaufschubs, des Konkurses, der Zwangsvollstreckung, des Todes oder der Liquidation des Kunden sind wir berechtigt, ohne Mahnung und ohne gerichtliche Intervention die gelieferte, aber nicht oder nicht vollständig bezahlte Ware als unser Eigentum zurückzufordern und bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls damit zu verrechnen. Dies gilt unbeschadet aller Rechte auf Schadensersatz für etwaige Verluste oder Schäden.
- Der Kunde muss uns jederzeit die Möglichkeit geben, unbezahlte und/oder geleaste Waren, wo immer diese sich befinden, unverzüglich zurückzuholen.
- Die Ware darf vom Kunden im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterverkauft oder verwendet werden, jedoch darf sie in keiner Weise belastet werden. Im Falle des Weiterverkaufs nicht bezahlter Ware behält der Kunde das Eigentum und ist verpflichtet, auf unser erstes Verlangen alle Forderungen bis zur Höhe des uns geschuldeten Betrags im Wege eines besitzlosen Zurückbehaltungsrechts an uns abzutreten.
17. Zurückbehaltungsrecht
- Wir behalten uns das Zurückbehaltungsrecht an allen Waren vor, die sich in unserem Besitz für oder im Auftrag des Kunden befinden, unabhängig vom Grund, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht vollständig nachgekommen ist.
- Wir sind verpflichtet, diese Waren nach den üblichen Geschäftspraktiken zu behandeln. Der Kunde hat im Falle von Zerstörung, Teilverlust oder Beschädigung, die nicht von uns verschuldet sind, keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Risiko für die Waren trägt der Kunde.
18. Streitigkeiten und anwendbares Recht
- Alle unsere Angebote, Verträge und deren Erfüllung unterliegen niederländischem Recht, mit Ausnahme des Gesetzes vom 15. Dezember 1971 zur Durchsetzung des am 1. Juli 1964 in Den Haag geschlossenen Vertrags über das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, TRB 1964 Nr. 117 und 1968 Nr. 13 (Amtsblatt 1971, S. 780 und S. 781), und des Wiener Handelsabkommens vom 11. April 1980.
- Sämtliche Streitigkeiten, einschließlich solcher, die nur von einer Partei als Streitigkeiten angesehen werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst und deren Auslegung oder Umsetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben, sind, soweit gesetzlich zulässig, dem Bezirksgericht in Dordrecht, Niederlande, vorzulegen.
- Im Streitfall sind die in unseren Aufzeichnungen gespeicherten Informationen maßgebend, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
19. Einreichung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden im Register der Industrie- und Handelskammer Rotterdam, Niederlande, unter der Nummer 23071639 hinterlegt.
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE INSTALLATION
Eingetragen im Register der Industrie- und Handelskammer Rotterdam, Niederlande, unter der Nummer 23071639.
20. Allgemeines
- Die besonderen Geschäftsbedingungen gelten neben und zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 1 bis 19, es sei denn, das Nachfolgende weicht ausdrücklich von diesen Bestimmungen ab.
- Der Begriff „wir“ umfasst auch den mit der Installation beauftragten Drittunternehmer, der die Arbeiten gemäß unseren Anweisungen ausführt.
21. Fertigstellung/Lieferung
- Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist hinsichtlich der Installation und der damit verbundenen Fertigstellungsfrist verbindlich. Vereinbarte Lieferzeiten sind stets Richtwerte.
Die Lieferzeiten beginnen ab:- das Datum, an dem die Vereinbarung abgeschlossen wird;
- das Datum, an dem uns der Kunde alle erforderlichen Informationen übermittelt hat;
- das Datum, an dem der Kunde eine vereinbarte Vorauszahlung geleistet hat;
- Der Tag, an dem der Kunde uns die von einer autorisierten Person genehmigten Zeichnungen, Entwürfe usw. übermittelt hat, nach dem letzten der genannten Daten.
- Abweichend von Artikel 7, Ziffer 7, ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme der Installation zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen, falls die Lieferzeit überschritten wird. Im Falle einer erheblichen Überschreitung der Lieferfrist werden wir uns mit dem Kunden über ein angemessenes und faires Vorgehen abstimmen. Im Falle der Vertragsauflösung ist der Kunde zur Zahlung der bis dahin erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Vertragsauflösung begründet für uns keine Verpflichtung zum Ersatz von Verlusten oder Schäden jeglicher Art. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, können wir die Fertigstellung und/oder Lieferung aussetzen.
- Die Arbeiten gelten als abgeschlossen bzw. abgeliefert:
- für den Fall, dass der Kunde die Arbeiten nach der Inspektion abgenommen hat;
- Nachdem wir den Kunden darüber informiert haben, dass die Arbeiten installiert oder montiert wurden und/oder betriebsbereit sind, muss der Kunde die erforderlichen Testeinrichtungen bereitstellen. Ein fehlendes Teil, das von einem Drittlieferanten oder Auftragnehmer hätte geliefert werden sollen, stellt keinen Grund dafür dar, die Arbeiten als unvollständig zu betrachten.
- 8 Tage, nachdem wir schriftlich mitgeteilt haben, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Kunde es versäumt hat, die Arbeiten innerhalb dieser Frist zu prüfen und/oder zu testen oder testen zu lassen;
- nachdem der Kunde das Werk tatsächlich in Betrieb genommen hat. Ein Bauteil gilt mit der Inbetriebnahme als fertiggestellt.
- Kleinere, nicht wesentliche Mängel werden von uns schnellstmöglich behoben und stellen keinen Grund für den Kunden dar, die Abnahme zu verweigern.
- Empfehlungen und/oder Informationen bezüglich der Installation und/oder Nutzung des Systems werden nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Gewähr für ein bestimmtes Ergebnis bereitgestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
22. Umfang der Arbeit
- Die auszuführenden Installationsarbeiten umfassen die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Arbeiten und, sofern dies vereinbart ist, auch die Überwachung und/oder Schulung des vom Kunden für die Nutzung und den Betrieb des zu liefernden Systems eingesetzten Personals, ohne dass hinsichtlich dieser Überwachung und/oder Schulung ein bestimmtes Ergebnis garantiert wird.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die folgenden Arbeiten, Lieferungen und Einrichtungen nicht in unseren Verpflichtungen enthalten.
Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden, um Verzögerungen bei den von uns auszuführenden Arbeiten zu vermeiden.- Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Rammarbeiten, Abbrucharbeiten, Fundamentarbeiten, Betonarbeiten, Zimmerer- und Polsterarbeiten oder sonstige Zusatzarbeiten jeglicher Art. Der Auftraggeber hat in jedem Fall für eine gute Zugänglichkeit der Baustelle zu sorgen.
- Zusätzliche Hilfe beim Bewegen von Gegenständen, die von zwei Personen nicht vernünftigerweise bewegt werden können, sowie die zu verwendende Hebevorrichtung.
- Bereitstellung und Aufstellung von Gerüsten und Leitern sowie deren Entfernung nach Abschluss der Arbeiten.
- Die Lieferung von Brennstoffen und Hilfsstoffen wie Druckluft, Gas, Wasser, Strom und den erforderlichen Rohrleitungen zur Durchführung der Arbeiten, aller Tests und Inbetriebnahmen, die Lieferung von Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie Leitungen für die Elektromotoren und/oder andere zu liefernde elektrische Geräte, mit Ausnahme von Anlaufwiderständen und Rheostaten, die Teil der elektrischen Ausrüstung sind.
- Bereitstellung eines trockenen, beheizten, beleuchteten und separat abschließbaren Bereichs von ausreichenden Abmessungen in unmittelbarer Nähe der Baustelle, der als Unterkunft für die betroffenen Arbeiter und zur Lagerung der zu verarbeitenden Materialien, Werkzeuge und persönlichen Gegenstände der Arbeiter für die Dauer der Arbeiten dient.
- Die Arbeiten umfassen die Wiederherstellung von Systemteilen, die während der Arbeit verschmutzt oder beschädigt wurden, es sei denn, die Verschmutzung oder Beschädigung wurde von unseren Untergebenen verursacht.
- Die Baustelle muss so beleuchtet werden, dass die Installationsarbeiten fortgesetzt werden können.
- Der Kunde ist außerdem verantwortlich für die Einreichung der Anträge und/oder die Zahlung der fälligen Beträge in Bezug auf Zuleitungen, Anschlüsse, Steuern auf Übergriffe auf öffentliches Land, Belästigungsgesetze (Genehmigungen), Bau- und/oder Renovierungsgenehmigungen usw.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gehen alle ersetzten oder entfernten Materialien in unser Eigentum über.
23. Variationen in der Arbeit
- Wir sind berechtigt, zusätzliche Arbeiten auszuführen und diese ohne vorherige Zustimmung des Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Umfang dieser zusätzlichen Arbeiten 10 % des ursprünglich vereinbarten Betrags nicht übersteigt.
- Änderungen der Bestellung seitens des Kunden oder aufgrund geänderter Umstände, die dazu führen, dass die ursprüngliche Vereinbarung nicht (vollständig) aufrechterhalten werden kann, werden als Leistungsänderungen berechnet und in Rechnung gestellt; dies alles im Rahmen des Zumutbaren und Fairen.
- Sollten die Abweichungen mehr als 10 % vom ursprünglichen Betrag betragen, werden die Parteien die zu ergreifenden Maßnahmen abstimmen. Im Falle einer Stornierung durch den Kunden sind wir berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten und/oder die gelieferten Waren in Rechnung zu stellen.
24. Garantie/Haftung
- Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten und/oder installierten Waren für 12 Monate den vereinbarten Spezifikationen und den üblichen Anforderungen hinsichtlich Gebrauchstauglichkeit und Eignung für ihren Zweck entsprechen. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf Reparatur und/oder Ersatzlieferung bei Mängeln, sofern die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht werden.
- Wir übernehmen keine Haftung für:
- Die Konstruktion des Systems und/oder von Teilen davon sowie alle anderen Informationen, sofern diese nicht von uns bereitgestellt wurden;
- Einflüsse auf das System aufgrund der Verwendung von Material und/oder Betriebsanweisungen, die nicht von uns bereitgestellt wurden;
- Die Möglichkeit, dass Anweisungen bezüglich Betrieb und/oder Stromversorgung nicht genau befolgt werden;
- Normaler Verschleiß und Beschädigung bzw. Verschleiß, die durch Überlastung oder durch den Einfluss außergewöhnlicher Umstände verursacht werden;
- Die Umsetzung gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitsanforderungen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 erlischt in diesen Fällen die Garantieverpflichtung des Lieferanten.
25. Ansprüche
- Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche bezüglich der Kapazität einer Komponente und/oder des Systems innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Arbeiten schriftlich direkt an uns zu richten.
26. Zahlung
- Im Falle einer Installation sind wir berechtigt, die Zahlung in Raten wie folgt zu verlangen:
33 % bei Vertragsabschluss;
33 % nach Prüfung/Inspektion und/oder Versandbereitschaft der Ware oder der wesentlichen Teile davon;
34 % innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Rate.
27. Einreichung
Diese besonderen Geschäftsbedingungen wurden im Register der Industrie- und Handelskammer Rotterdam, Niederlande, unter der Nummer 23057218 eingetragen.
28. Dämpfungstabellen (auf der Website oder im Katalog)
Unsere Beratung zur technischen Anwendung, ob mündlich, schriftlich oder durch Tests, erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Sie stellt jedoch lediglich eine unverbindliche Empfehlung dar, auch im Hinblick auf mögliche Rechte Dritter. Die Prüfung der gelieferten Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck entbindet uns nicht von der Pflicht. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte liegen außerhalb unseres Einflussbereichs und fallen daher in die Verantwortung des Kunden.
29. Garantie
Alle Produkte von Holland Shielding Systems werden während des gesamten Herstellungsprozesses kontinuierlich geprüft. Daher können alle unsere Produkte als Qualitätsprodukte ohne Herstellungsfehler betrachtet werden.
Die technischen Daten unserer Produkte basieren auf Forschungsergebnissen und dienen lediglich als Richtlinie für die verschiedenen Anwendungsbereiche. Aufgrund der breiten Produktpalette und der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten stellen die technischen Daten keine Garantie dar. Es obliegt dem Käufer, zu prüfen, ob das Produkt den gewünschten Anforderungen entspricht.
Sollten unerwartet Mängel an unseren Produkten auftreten, wird Holland Shielding Systems diese umgehend untersuchen und ersetzen. Für eventuell entstehende Verzögerungen übernimmt Holland Shielding Systems keine Haftung.
Anmerkung 1:
Die Test- und Leistungsergebnisse können je nach Faktoren wie Kontaktfläche, Montageverfahren, Testbedingungen, üblichen Schwankungen der Produktleistung zwischen verschiedenen Fertigungschargen sowie den üblichen Materialschwankungen innerhalb einer Fertigungscharge (z. B. Dicke, verfügbares leitfähiges Material in der getesteten Probe, Schwankungen bei leitfähigen Füllstoffen und deren Verteilung, Schwankungen bei Klebstoffen usw.), Testmethoden, Umwelteinflüssen, Art des verwendeten Testoberflächenmaterials usw. variieren. Die Tests „Kupfer auf Kupfer“ und „Gold Flex auf PC“ unterscheiden sich hinsichtlich der Kontaktfläche (645 mm² vs. 6 mm² ), da dies die Testergebnisse beeinflusst. Die Prüfung von Materialien von Holland Shielding Systems BV und den genannten Testsubstraten bedeutet nicht, dass ein Produkt von Holland Shielding Systems BV für eine Endanwendung mit ähnlichen Materialien geeignet ist. Der Endanwender ist selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob eine Kombination aus Holland Shielding Systems BV und Substrat für seine beabsichtigte Endanwendung geeignet ist.